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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.02.2020
BVerwG 5 C 10.18 -

Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fach­richtungs­wechsel nach dem 4. Fachsemester

Fach­richtungs­wechsel aus wichtigem Grund grundsätzlich bis zum Beginn des 4. Fachsemesters förderungs­un­schädlich

Wechseln Studierende nach dem Beginn des 4. Fachsemesters die Fachrichtung, können Leistungen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG) grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn Ausbildungszeiten aus der bisherigen Ausbildung durch die hierfür zuständige Stelle der Hochschule angerechnet worden sind. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war vom Wintersemester 2013/2014 bis einschließlich Sommersemester 2015 im Bachelorstudiengang Combined Studies mit den Fächern Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie eingeschrieben. Für dieses Lehramtsstudium erhielt sie wie beantragt Ausbildungsförderung vom Förderungsamt der Beklagten. Zum Wintersemester 2015/16 wechselte sie von dem Teilstudiengang Katholische Theologie zu dem Teilstudiengang Germanistik. Die Beklagte lehnte die Förderung des Studiums in der neuen Fächerkombination ab.

Verfahrensgang

Nach erfolgloser Klage vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin für den streitigen Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Weitere Förderung bei Wechsel aus wichtigem Grund möglich

Auf die Revision der Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Für Studierende ist ein Fachrichtungswechsel grundsätzlich nur aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Fachsemesters förderungsunschädlich (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Bei einem späteren Wechsel ist zu prüfen, ob die zeitliche Grenze aufgrund einer Anrechnung von Semestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung eingehalten ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG können bei dieser Prüfung Semester nur dann abgezogen werden, wenn sie durch die Ausbildungsstätte, d.h. die hierfür zuständige Stelle der Hochschule, tatsächlich auf den neuen Studiengang angerechnet worden sind. Die fehlende Anrechnung der Hochschule kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht durch das Förderungsamt oder das Gericht ersetzt werden. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. In einem solchen Fall kann nur dann weitergefördert werden, wenn Studierende die Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund gewechselt haben. Ein solcher Grund kann auch dann vorliegen, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt, dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist. Dies macht die Klägerin hier geltend. Weil das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hierzu keine ausreichenden Tatsachen festgestellt hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 24.11.2016
    [Aktenzeichen: 4 A 6/16]
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29.08.2018
    [Aktenzeichen: 4 LB 408/17]
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