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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2017
BVerwG 5 C 10.16 -

Vorsorgliche Brust­drüsen­entfernung bei erhöhtem Brustkrebsrisiko kann beihilfefähig sein

Entscheiden ist individuelles Risiko des Einzelnen

Das wegen familiärer Vorbelastung und einer Genmutation erhöhte Risiko einer Frau, an Brustkrebs zu erkranken, kann eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die 1975 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist beihilfeberechtigte Beamtin des Landes Hessen. Zwei ihrer Verwandten in direkter mütterlicher Linie waren an Brustkrebs erkrankt. Bei ihr besteht eine BRCA2-Genmutation, was ein erhöhtes Risiko begründet, an Brustkrebs zu erkranken. Deshalb wurde sie als Hochrisikopatientin eingestuft. Ihr Ersuchen auf Übernahme der Kosten einer vorsorglichen operativen Brustdrüsenentfernung und nachfolgender Implantatrekonstruktion im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung wurde abgelehnt. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens ließ sich die Klägerin operieren.

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht führte zur Begründung aus, dass der beihilferechtliche Krankheitsbegriff im Lichte der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch ein deutlich erhöhtes Brustkrebsrisiko erfasse. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Bei ihr bestehe eine Wahrscheinlichkeit von etwa 80 %, an Brustkrebs zu erkranken.

Geltend gemachter Beihilfeanspruch setzt Vorliegen einer Krankheit voraus

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch setzt das Vorliegen einer Krankheit voraus. Der beihilferechtliche Krankheitsbegriff deckt sich im Grundsatz dem entsprechenden Begriff im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, wie er durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist. Danach ist - neben anderen Voraussetzungen - grundsätzlich nur krank, wer in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen beeinträchtigt ist. Bei der nicht an Brustkrebs erkrankten Klägerin fehlt es an einer Funktionsbeeinträchtigung.

Bundessozialgericht sieht Ausnahmen bei erhöhtem Erkrankungsrisiko

Das Bundessozialgericht hat aber in Fällen eines erhöhten Erkrankungsrisikos verschiedentlich auch ohne aktuelle Funktionsbeeinträchtigung das Vorliegen einer Krankheit angenommen. Dies berücksichtigend liegt eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn auch dann vor, wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung besteht und die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen ist, weil der Betroffenen bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken. Insoweit ist hier nicht nur das statistische Lebenszeitrisiko zu berücksichtigen, also die Wahrscheinlichkeit, innerhalb der üblichen Lebensspanne an Brustkrebs zu erkranken. Jedenfalls auch in den Blick zu nehmen sind das individuelle Risiko, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erkranken, und das Vorhandensein von Früherkennungsmaßnahmen, die hinreichend sensitiv sind, um bei festgestellter Brustkrebserkrankung gute Heilungschancen zu bieten. Aus Verfassungsrecht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ergeben sich keine anderen Voraussetzungen für die Bewertung eines Erkrankungsrisikos als Krankheit.

Rückweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung nicht aus. Deshalb ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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