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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erben von Mitgesellschaftern eines Unternehmens, das dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat, keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz haben. Dem steht hier nicht entgegen, dass ihre Rechtsvorgänger in der Zeit des Nationalsozialismus einer Verfolgungsmaßnahme ausgesetzt waren.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens,
Die Gesellschaft betrieb ein Druck- und Verlagshaus, das bis Kriegsende die Tageszeitung "Leipziger Neueste Nachrichten" (LNN) herausgab. Nach 1933 übten die Nationalsozialisten auf die Herausgeber und die Schriftleitung der LNN wegen ihrer politischen Positionen erheblichen Druck aus. Um dem Ausschluss aus der Reichspressekammer wegen politischer Unzuverlässigkeit zu entgehen, der sie von jeglicher verlegerischen Tätigkeit ausgeschlossen hätte, räumten die Rechtsvorgänger der Kläger im August 1936 der Tochter eines NSDAP-eigenen Verlags eine Mehrheitsbeteiligung von 51 % an der Gesellschaft ein. In der Folgezeit waren die Leitartikel der LNN darauf gerichtet, die nationalsozialistische Politik zu unterstützen und zu fördern. Die Kläger erhielten für den verfolgungsbedingten Verlust der Mehrheitsbeteiligung eine Entschädigung. Die hier allein im Streit stehenden Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) für die mittelbare Schädigung ihrer verbliebenen Beteiligung von 49 % infolge der
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Kläger zurück. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung ist nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das enteignete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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