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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.11.2007
BVerwG 4 VR 3000.07, BVerwG 4 VR 3001.07 -

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Nachtflugverbot für gewerblichen Passagierflugverkehr am Flughafen Leipzig/Halle

Anwohner sind durch Frachtflugverkehr schon massiv in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Anträge zweier Fluggesellschaften auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Gesellschaften wollten erreichen, dass sie am Flughafen Leipzig/Halle weiterhin in der Nacht Touristikflüge durchführen dürfen.

Das Regierungspräsidium Leipzig hat im Juli 2007 verfügt, dass mit In-Kraft-Treten des Sommerflugplans 2008 zum 30. März 2008 Passagierflugzeuge den Flughafen Leipzig/Halle in der Zeit zwischen 23.30 Uhr und 5.30 Uhr grundsätzlich nicht mehr nutzen dürfen. Eine erneute behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Nutzung des Flughafens zur Nachtzeit durch Passagiermaschinen war notwendig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 9. November 2006 die bis dahin weitgehend unbeschränkten Nachtflugmöglichkeiten beanstandet hatte.

Die verfahrensbeteiligten Fluggesellschaften begründen ihren Nachtflugbedarf damit, dass sie durch den harten Wettbewerb im Touristikverkehr zu einer maximalen Auslastung ihres Fluggeräts gezwungen seien. Ihr Betrieb am Flughafen Leipzig/Halle sei nur wirtschaftlich, wenn die Möglichkeit bestehe, auch die Nacht durchgehend zu nutzen. Außerdem werde die Möglichkeit zum unbeschränkten Nachtflugverkehr zur Befriedigung der Kundennachfrage benötigt. Touristen, die den Mittelmeerraum, die Kanarischen Inseln, den Nahen Osten und die Türkei zum Ziel hätten, seien besonders an günstigen Flugpreisen sowie daran interessiert, in den ersten Stunden des Urlaubstages zu reisen und ihren Zielort zu erreichen, um schon den ersten Urlaubstag komplett nutzen zu können. Da auch der letzte Urlaubstag vollständig am Urlaubsort verbracht werden solle, endeten die Rückflüge oft erst in der Kernzeit der Nacht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Es hat an seine Entscheidung vom 9. November 2006 angeknüpft, dass den Flughafenanwohnern, die durch den Lärm des – nachts durchgehend erlaubten, weil auf die Nachtstunden angewiesenen – Frachtflugverkehrs zum Transport von Expressgut schon massiv in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt werden, weiterer Flugverkehr jedenfalls in der Nachtkernzeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr nur zugemutet werden darf, wenn dieser Verkehr besondere Gründe dafür anführen kann, warum er gerade am Flughafen Leipzig/Halle stattfinden soll.

Einen auf die Besonderheiten des Flughafens Leipzig/Halle zugeschnittenen Nachtflugbedarf hätten die Fluggesellschaften nicht dargelegt. Das Interesse am Gewinn zusätzlicher Urlaubstage und ein ausgebildetes Kostenbewusstsein seien nicht auf Passagiere beschränkt, die über den Flughafen Leipzig/Halle ihre Urlaubsziele anflögen, sondern kennzeichneten in gleicher Weise auch Flugreisende an anderen Verkehrsflughäfen. Das Bestreben der Fluggesellschaften nach rentabelster Gestaltung ihres Flugverkehrs sei ebenfalls kein Umstand, der besonderen Verhältnissen des Flughafens Leipzig/Halle geschuldet sei. Vielmehr werde jedes gewerblich tätige Unternehmen an jedwedem Flughafenstandort um die größtmögliche Effizienz des Einsatzes seines Fluggeräts und -personals bemüht sein. Ein solches allgemeines Verkehrsbedürfnis reiche nicht aus, um dem gewerblichen Passagierluftverkehr die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten, wenn die Flughafenanwohner schon durch nächtlichen Frachtverkehr bis zur Zumutbarkeitsgrenze belastet würden. Das gelte auch für die außerhalb der Nachtkernzeit liegenden Zeiträume von 23.30 Uhr bis 0.00 Uhr und 5.00 Uhr bis 5.30 Uhr.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/07 des BVerwG vom 01.11.2007

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