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Mit den Bauarbeiten zum Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle zu einem Drehkreuz im Luftfrachtverkehr darf begonnen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem heute bekannt gegebenen Beschluss im Eilverfahren entschieden und einen Antrag mehrerer Flughafenanwohner auf Verhängung eines vorläufigen Baustopps abgelehnt.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 hatte das Regierungspräsidium Leipzig der
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller abgelehnt, den Planfeststellungsbeschluss bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren außer Vollzug zu setzen. Es hat die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde bestätigt, dass die Drehung und Verlängerung der Start- und Landebahn Süd notwendig ist, um das erwartete Luftverkehrsaufkommen abzuwickeln. Die im weltweiten Wettbewerb stehenden Frachtdienstleister sind darauf angewiesen, ihre Frachtflüge in engen nächtlichen Zeitfenstern durchzuführen. Für 50 Landungen und Starts innerhalb jeweils einer Stunde reicht die Kapazität des vorhandenen Bahnensystems nicht aus, weil wegen der derzeitigen Lage der Start- und Landebahnen ein gleichzeitiger Flugbetrieb auf beiden Bahnen nicht möglich ist. Derzeit kreuzen sich die An- und Abflugwege in Richtung Westen in unmittelbarer Flughafennähe. Das Bundesverwaltungsgericht hat es gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde die für das Ausbauvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen für so gewichtig gehalten hat, dass sie es den Antragstellern zumutet, den zu erwartenden nächtlichen
Nachtrag:
Siehe auch die Entscheidung in der Hauptsache (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/05 des BVerwG vom 20.05.2005
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Dokument-Nr. 509
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