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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Gemeinde, die von der Widerspruchsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet worden ist, im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid eine nach Erlass des Widerspruchsbescheids von ihr selbst herbeigeführte, dem Bauherrn nachteilige Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans geltend machen kann.
Die Bauherrin, ein Einzelhandelsbetrieb, stellte bei der Klägerin einen Bauantrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittel-Discountgeschäfts von 700 qm um 147 qm. Die Klägerin, die als Große Kreisstadt zugleich untere staatliche Bauaufsichtsbehörde ist, lehnte den Antrag ab. Auf den Widerspruch der Bauherrin verpflichtete das zuständige Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde die Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung, soweit es um die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens geht. Die Klägerin erteilte die Baugenehmigung jedoch nicht, sondern erhob Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid, die das Verwaltungsgericht abwies. Während des anschließenden gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof beschloss und veröffentlichte die Klägerin eine Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans, aus der sich nach ihrer Ansicht die Unzulässigkeit des Umbauvorhabens der Beigeladenen ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof ließ diese nachträgliche Änderung des Bebauungsplans mit der Begründung unberücksichtigt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Erlass des Widerspruchsbescheides sei. Er wies die Berufung der Klägerin zurück, ohne auf den zwischenzeitlich geänderten Bebauungsplan einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und entschieden, dass für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Bereits im gemeindlichen Anfechtungsprozess müsse geprüft werden, ob die im Widerspruchsbescheid bejahten planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weiterhin gegeben seien. Eine dem Bauherrn nachteilige Änderung der Rechtslage dürfe die Gemeinde selbst durch Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans herbeiführen, solange eine Baugenehmigung nicht erteilt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Denn dieser hat – nach seiner Rechtsauffassung konsequent – nur Feststellungen für die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2004 getroffen und eine Überprüfung des zwischenzeitlich von der Klägerin bekannt gemachten Änderungsbebauungsplans für entbehrlich gehalten. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/07 des BVerwG vom 13.12.2007
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Dokument-Nr. 5335
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