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Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu den sogenannten "Wannsee-Flugrouten" bestätigt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die "Wannsee-Flugrouten" sind für Abflüge von der Nordbahn des Flughafens Berlin Schönefeld in Richtung Westen vorgesehen. Sie führen in Geradeausrichtung zunächst über den Ortskern der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und nach ihrer Verschwenkung in Richtung Nord-Westen bei Ludwigsfelde östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums Berlin in Berlin-Wannsee vorbei, auf dem sich der Forschungsreaktor BER II befindet. Der erste Abschnitt war Gegenstand der Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, der zweite Abschnitt Gegenstand der Klage des Vereins Deutscher Umwelthilfe mit Sitz in Berlin.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow die Benutzung der Flugrouten zwischen 22 und 6 Uhr untersagt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage des Vereins Deutscher Umwelthilfe hat es in vollem Umfang abgewiesen.
Im Verfahren der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebilligt, dass das Gemeindegebiet in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht überflogen werden darf. Mit dem Überflug ist eine Doppelbelastung des Ortskerns verbunden. Die Abflugrouten sind dort aus flugtechnischen Gründen auch Anflugrouten. Zwar können die Belastungen durch die jeweils gegen den Wind erfolgenden Starts und Landungen nie zeitgleich auftreten. Die Doppelbelastung liegt aber darin, dass es keine windrichtungsbedingten Lärmpausen gibt. Aufgrund der Doppelbelastung ist der
Gleichwohl ist die Festlegung der Flugrouten rechtmäßig, weil in Betracht kommende Alternativrouten, die vor dem Ortskern nach Norden abknicken, an anderer Stelle in anderen Größenordnungen zu unzumutbaren Lärmbelastungen für die dortige Bevölkerung führen. Die Entscheidung, den
Im Verfahren des Vereins Deutsche Umwelthilfe hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich ein Klagerecht des Klägers nicht aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ergibt. Klagegegenstand nach diesem Gesetz kann nur die Genehmigung eines Vorhabens sein, für das vor seiner Zulassung eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19161
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