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Das Land Hessen hat zu Recht Einsicht in die von ihm geführte Datenbank CADEC zum geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt/M gewährt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die Klägerin (Fraport AG) ist Betreiberin des Flughafens Frankfurt/M und Trägerin des Ausbauvorhabens für eine vierte Landebahn. Sie wandte sich gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt, mit dem dieses als Anhörungsbehörde den Beigeladenen Einsicht in die Datenbank CADEC (Computer Aided Decision) gewährt hat. Bei den Beigeladenen, die im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen das Vorhaben der Klägerin erhoben haben, handelt es sich um vier Privatpersonen, eine Bürgerinitiative, einen öffentlich-rechtlichen Kirchengemeindeverband, drei Gemeinden sowie eine Reihe privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteile mehrheitlich in kommunaler Hand sind. Die CADEC-Datei diente der Anhörungsbehörde zur strukturierten und gegliederten Erfassung und Bearbeitung der Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Zu den in der Datei eingestellten Einwendungen hatte die Klägerin Stellungnahmen ausgearbeitet und der Anhörungsbehörde für die CADEC-Datei zur Verfügung gestellt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage gegen die Offenlegung der Daten abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt:
Das Regierungspräsidium habe den Beigeladenen zu Recht einen verfahrensunabhängigen, auf die europäische Umweltinformationsrichtlinie bzw. das Hessische Umweltinformationsgesetz gestützten Anspruch auf Einsicht in die CADEC-Datei gewährt, soweit in der Datenbank den von den Einwendern gegen das Ausbauvorhaben vorgebrachten Argumenten die Gegenargumente der Klägerin gegenübergestellt wurden. Die Klägerin habe zwar einer Einsichtnahme in die von ihr freiwillig überlassenen Daten nicht zugestimmt. Es bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Daten. Das Recht der Klägerin auf eine zügige Erörterung sei nicht maßgeblich berührt. Anspruchsberechtigt seien nicht nur die Privatpersonen, sondern auch der Kirchengemeindeverband, die Bürgerinitiative, die Gemeinden und die gemeindlich beherrschten privatrechtlichen Gesellschaften.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des BVerwG vom 21.02.2008
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Dokument-Nr. 5714
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