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Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) muss über die Zulässigkeit eines Gartencenters in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs in Darmstadt neu verhandeln und entscheiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung mehrerer Fragen angerufen, die die Auslegung der Richtlinie 96/82/EG der Europäischen Union (sog. Seveso-II-Richtlinie) betreffen . Der EuGH hat hierauf mit Urteil vom 15. September 2011 (Rechtssache C-53/10) geantwortet: Die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie geregelte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis eines angemessenen Abstandes zwischen Störfallbetrieben und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, ist auch von einer Behörde zu beachten, die eine gebundene Genehmigungsentscheidung zu treffen hat; das Abstandserfordernis enthält zwar kein Verschlechterungsverbot in dem Sinne, dass es den Genehmigungsbehörden vorschreiben würde, die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zwingend zu verbieten; es steht andererseits aber nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass den unionsrechtlichen Vorgaben durch eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme Rechnung getragen werden kann, sofern die Neuansiedlung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft, die nur planerisch bewältigt werden können, und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof wird zunächst darüber zu befinden haben, welche Abstände im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller störfallspezifischen (technisch-fachlichen) Faktoren angemessen sind und ob das beantragte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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