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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2016
BVerwG 4 A 2.15 -

Kein Anspruch auf Änderung bereits gerichtlich gebilligter Nachtflugregelungen für den Flughafen Leipzig/Halle

Anwohner kann sich nicht auf veränderte neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Gesundheits­beeinträchtigungen durch nächtlichen Fluglärm berufen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass er Freistaat Sachsen nicht verpflichtet ist, die Nachtflugregelungen am Flughafen Leipzig/ Halle zu ändern.

Der Flughafen Leipzig/Halle wurde auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2004 mit dem Ziel ausgebaut, ein Drehkreuz für den Frachtverkehr zu entwickeln. Auf Klagen von Anwohnern beanstandete das Bundesverwaltungsgericht einige der Regelungen über den Nachtflugbetrieb (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.11.2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -). Im Jahr 2007 regelte der Freistaat Sachsen den nächtlichen Flugbetrieb erneut in einem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss. Klagen dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig ab (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 24.07.2008 - BVerwG 4 A 3001.07 -). Eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil blieb ebenso erfolglos wie eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08, 1 BvR 3522/08 -; EGMR, Entscheidung vom 10. Juni 2014 - 25330/10).

Kläger beantragt Aufhebung der Regelungen über Zulässigkeit des Nachtflugbetriebs

Zu den seinerzeit klagenden Anwohnern gehörte auch der Kläger des nun entschiedenen Verfahrens. Sein Wohngrundstück liegt etwa 11,5 km vom Flughafen entfernt im Nachtschutzgebiet; sein Haus verfügt in den Schlafräumen über Schallschutzfenster sowie Lüftungseinrichtungen. Im September 2014 beantragte der Kläger die Aufhebung der Regelungen über die Zulässigkeit des Nachtflugbetriebs und berief sich auf aus seiner Sicht veränderte wissenschaftliche Erkenntnisse zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch nächtlichen Fluglärm.

Nächtlicher Fluglärm könnte durch besseren baulichen Schallschutz beseitigt werden

Die gegen die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Kläger insbesondere keinen Widerruf der Betriebsregelungen nach § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verlangen könne. Denn ein solcher Widerruf setze voraus, dass auch nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG - etwa zum baulichen Schallschutz - die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens nicht beseitigen. An dieser Voraussetzung fehle es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Den vom Kläger behaupteten veränderten Erkenntnissen zum nächtlichen Fluglärm könnte durch besseren baulichen Schallschutz Rechnung getragen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher nicht zu entscheiden, ob sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse tatsächlich seit dem Jahr 2007 in entscheidungserheblicher Weise verändert haben. Nicht Verfahrensgegenstand war ferner die Frage, ob der Schallschutz im Haus des Klägers ausreichend ist.

Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens ausgeschlossen

Der Kläger konnte sein Begehren auch nicht auf andere Vorschriften stützen. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG schied aus, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008 rechtskräftig feststeht, dass die Regelungen über den Nachtflugbetrieb rechtmäßig sind. Ein Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens nach § 51 VwVfG schließt § 72 Abs. 1 VwVfG aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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