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Sind die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet, dann darf der externe Lagerraum einer Apotheke, der der Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern dienst, außer zur Lagerhaltung auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger selbstständiger
Seine Feststellungsklage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass ihm in Lagerräumen i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch folgende heimversorgende Tätigkeiten erlaubt sind: Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern, Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner, ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter (soweit diese Leistungen nicht im Heim erbracht werden), Durchführung des Medikationsmanagements (also die regelmäßige Analyse der gesamten Medikation des Patienten), Kommunikation mit dem behandelnden Arzt (sofern vom Heimbewohner gewünscht). Die Ausnahmeregelung sei dahin auszulegen, dass in externen Lagerräumen einer
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 2d ApBetrO muss eine
Gründe der Arzneimittelsicherheit stehen diesem Normverständnis nicht entgegen. Der
Zu Recht hat es auch eine erweiterte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22660
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