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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2011
BVerwG 3 C 41.10 -

Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis grundsätzlich nur in Ausnahmen zulässig

Apotheker muss unzumutbarer Wettbewerbsnachteil durch Versandhandel des Konkurrenten entstehen

Ein Apotheker darf die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln generell nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt eine Apotheke in Magdeburg. Der Beigeladene ist selbstständiger Apotheker in Köthen. Auf seinen Antrag erteilte ihm das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zusätzlich die Betriebserlaubnis für eine Filialapotheke in Halle (Saale) sowie die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in den Räumen der Filialapotheke. Die gegen die Versandhandelserlaubnis des Beigeladenen gerichtete Klage hatte in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Gericht hat die Klage als zulässig angesehen und die Versandhandelserlaubnis wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufgehoben.

BVerwG: Über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehender tatsächlicher Nachteil des Apothekers nicht erkennbar

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Beigeladenen stattgegeben und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgeändert. Es hat die Klage - wie bereits das Verwaltungsgericht - als unzulässig angesehen. Es kommt nur ausnahmsweise in Betracht, dass sich ein Apotheker gegen die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versandhandelserlaubnis zur Wehr setzen darf. Das setzt voraus, dass er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleidet. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Durch den Versandhandel des Beigeladenen bedingte tatsächliche Nachteile des Klägers, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, ließen sich nicht ausmachen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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