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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Mitgliedschaft eines Muslims in der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH) nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten eines warmblütigen Tieres am Islamischen Opferfest rechtfertigt.
Das Tierschutzgesetz verbietet in § 4 a grundsätzlich das als
Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dazu hat es ausgeführt, die rituelle Schlachtung eines Tieres am
siehe auch
Betäubungsloses Schlachten trotz Tierschutz im Grundgesetz zulässig
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Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 1614
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