wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.2007
BVerwG 3 C 37.06 -

Die Unwürdigkeit eines Zwischengliedes in der Erbenkette führt nicht zum Ausschluss von einer Ausgleichsleistung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Ausgleichsleistung nicht verweigert werden kann, wenn ein Ausschlusstatbestand allenfalls durch einen Zwischenerben erfüllt ist, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die 1948 erfolgte entschädigungslose Enteignung eines mit einer Gaststätte bebauten Grundstücks. Eigentümerin des Grundstücks zum Zeitpunkt der Enteignung war die Großmutter der Klägerin. Sie verstarb 1971 und wurde von ihrem Sohn, dem Vater der Klägerin, beerbt. Dessen Erbin wurde 1987 seine Ehefrau, die nach ihrem Tode im Jahr 1999 von der Klägerin beerbt wurde. Der Beklagte verweigerte die beantragte Ausgleichsleistung, da der Vater der Klägerin dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Beklagten zu Gewährung einer Ausgleichsleistung verpflichtet. Für die Frage eines Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes kommt es im Fall einer mehrgliedrigen Erbenkette nur darauf an, ob der durch die Enteignung unmittelbar Geschädigte oder der nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG Berechtigte einen Ausschlusstatbestand verwirklicht hat. § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt zwar auch auf die Unwürdigkeit desjenigen ab, von dem der Berechtigte seine Rechte ableitet. Damit ist jedoch allein der durch die Enteignung unmittelbar Geschädigte gemeint, für dessen enteignungsbedingten Vermögensverlust die Ausgleichsleistung gewährt wird. Deshalb war hier nicht entscheidungserheblich, ob der Vater der Klägerin dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/2007 vom 15. März 2007

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-3-C-3706_Die-Unwuerdigkeit-eines-Zwischengliedes-in-der-Erbenkette-fuehrt-nicht-zum-Ausschluss-von-einer-Ausgleichsleistung~N3953

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3953 Dokument-Nr. 3953

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.