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Wenn der Staat die Kontrolle und Zertifizierung von Öko-Landbau-Unternehmen privaten Kontrollstellen überträgt, so darf er diesen Kontrollstellen die Haftung für Fehler und Schäden nur auferlegen, wenn ein Gesetz den Rückgriff zulässt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Landwirtschaftliche Unternehmen dürfen für ihre Produkte nur dann mit dem Gütesiegel „Öko“ oder „Bio“ werben, wenn sie bestimmte Anforderungen an Herstellung, Verpackung, Lagerung und Vertrieb erfüllen. Hierzu müssen sie sich einer laufenden
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass ein Rückgriff auch bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt, dass es hierzu aber einer Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers bedarf. Wenn die private Kontrollstelle befürchten müsse, für ihre Tätigkeit später in Rückgriff genommen zu werden, so könne ihre Entschlussfreude bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse getrübt werden. Deshalb müssten die möglichen Konsequenzen eines solchen Rückgriffs für die private Kontrollstelle sowie für die gleichmäßige Erfüllung der öffentlichen Kontrollaufgabe selbst zuvor sorgsam bedacht werden. Das Grundgesetz stelle aus diesem Grunde Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von der persönlichen
Geklagt hatte eine Privatgesellschaft, die seit Beginn der 1980er Jahre deutschlandweit als Kontrollstelle im ökologischen Landbau tätig ist. In Bayern ebenso wie in elf anderen Ländern werden derartige Privatgesellschaften mit der Überprüfung und Zertifizierung von Öko-Landbau-Unternehmen beliehen und treten dann diesen Unternehmen wie eine Behörde gegenüber. Der Freistaat Bayern hatte die Klägerin im Jahr 2003 wiederum beliehen, dem jedoch die Bestimmung beigefügt, dass die Kontrollstelle für Schäden, die aus ihrer Kontrolltätigkeit Dritten erwüchsen, letztlich sie an Stelle des Freistaates einzustehen habe. Dagegen richtete sich die Klage, die in allen drei Instanzen Erfolg hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10166
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