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Ein Land darf die Förderung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in freier Trägerschaft nicht mit der Begründung ablehnen, die Beratungsstelle sei nicht erforderlich, weil der bestehende Beratungsbedarf ganz oder weitgehend durch die bei den Gesundheitsämtern angestellten Beratungskräfte gedeckt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dies verletze die im Schwangerschaftskonfliktgesetz ausgesprochene Verpflichtung des Landes, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen.
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der bundesweit in den Bereichen Sexualberatung, Sexualpädagogik und Familienplanung ohne parteipolitische oder religiöse Bindungen tätig ist. Sein Antrag, als Einzugsbereich seiner in Fürstenfeldbruck westlich von München betriebenen Beratungsstelle die umliegenden vier Landkreise festzulegen und ihn finanziell zu fördern, war vom beklagten Land abgelehnt worden, weil der Bedarf zu einem großen Teil schon durch die bei den vier Gesundheitsämtern beschäftigten Beraterinnen und Berater und im übrigen durch je eine katholisch und evangelisch geprägte Beratungsstelle gedeckt werde. Die Vorinstanzen haben diese Entscheidung für rechtswidrig erklärt und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies damit begründet, die Beratungsstelle der Klägerin sei erforderlich. Das Gebot eines pluralen Beratungsangebots verbiete die volle Anrechnung der bei den Gesundheitsämtern gesetzlich festgelegten Beratungskapazitäten von je zwei Fachkräften und einem Arzt; diese dürften im Falle der Konkurrenz mit freien Trägern nur bis zur Hälfte des Bedarfs berücksichtigt werden, weil anderenfalls sonstige Träger weitgehend verdrängt würden. Selbst in dem hier streitigen Einzugsbereich mit hoher Bevölkerungszahl sei bei voller Anrechung nur Platz für eine einzige Beratungsstelle in freier Trägerschaft; in ländlichen Bereichen bleibe überhaupt kein offener Bedarf.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision des Beklagten jetzt zurückgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beratungsmöglichkeiten in München, wo die Klägerin eine große Beratungsstelle unterhält, bei der Beurteilung des bestehenden Beratungsangebots nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht habe in dem landesrechtlich geregelten Einzugsbereich eine Konkretisierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Wohnortnähe gesehen. Hierzu sei der Landesgesetzgeber durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz ermächtigt. Es sei auch richtig, dass das bundesrechtliche Erfordernis eines pluralen Beratungsangebots verfehlt werde, wenn der Staat durch den Umfang seiner Beratungskapazitäten den Markt verstopfe und anderen Trägern unter Berufung auf die Deckung des Bedarfs den Zugang verwehre. Die dem Staat auferlegte weltanschauliche Neutralität sei nicht identisch mit der weltanschaulichen Vielfalt, auf die das Merkmal der Pluralität ziele. Die Grenze der Anrechnung bei der Hälfte des Bedarfs habe der Verwaltungsgerichtshof dem Landesrecht entnommen. Bundesrechtlich sei dagegen nichts zu erinnern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2007
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