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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2009
BVerwG 3 C 29.08 -

BVerwG: Einheitlicher Gebührensatz bei den An- und Abfluggebühren zulässig

Ertrag aus Cross-Border-Leasing-Transaktion muss nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden

Die Berechnung einer Gebühr für die Sicherung des An- und Abfluges auf den so genannten internationalen Verkehrsflughäfen nach einem einheitlichen Gebührensatz, steht mit Bundesrecht und europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass bei der Kalkulation des Gebührensatzes der von der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) durch eine Cross-Border-Leasing-Transaktion erzielte Ertrag nicht gebührenmindernd berücksichtigt wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die Flugzeuge des klagenden Luftverkehrsunternehmens fliegen Verkehrsflughäfen im Bundesgebiet an, an denen die DFS Gebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug erhebt. Die Klägerin hat Gebührenbescheide der Beklagten mit der Begründung angefochten, der in der Verordnung festgelegte Gebührensatz hätte entsprechend der auf den einzelnen Flughäfen in unterschiedlicher Höhe anfallenden Kosten flughafenbezogen festgesetzt werden müssen. Zur Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation führe außerdem, dass die DFS technische Anlagen an ein US-Unternehmen vermietet und über diese Cross-Border-Leasing- Transaktion in den Jahren 2002 und 2003 einen außerordentlichen Ertrag von rund 100 Mio € erzielt habe, dieser Ertrag aber nicht gebührenmindernd berücksichtigt worden sei. Die Klage und die Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Rechtliche Grenzen des Ermessensspielraums nicht überschritten

Der Verordnungsgeber hat mit der Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes die rechtlichen Grenzen seines weiten Ermessensspielraums nicht verletzt. Seine Entscheidung ist dadurch hinreichend sachlich gerechtfertigt, dass die Luftverkehrsunternehmen mit der Sicherung des An- und Abfluges eine dem Inhalt nach im Wesentlichen gleiche Dienstleistung erhalten und dass der ihnen durch diese Leistung der Beklagten entstehende Vorteil gleich hoch ist, unabhängig davon, an welchem Flughafen der An- und Abflug konkret erfolgt. Zudem hat der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Organisation der Flugsicherung einen einheitlichen Leistungsbereich bereits vorgegeben. Der durch die Cross-Border-Leasing-Transaktion erzielte Ertrag konnte bei der Kalkulation der Flugsicherungsgebühren deshalb unberücksichtigt bleiben, weil diese Einnahmen nicht mit Kosten der Einrichtung, also einem leistungsbedingten Verzehr von Gütern oder Dienstleistungen, verbunden waren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2009
Quelle: ra-online, BVerwG

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