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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Versandapotheken für das Einsammeln von Bestellungen und die Aushändigung der bestellten Arzneimittel den Dienst von Drogeriemärkten in Anspruch nehmen dürfen.
Seit dem 1. Januar 2004 erlaubt das Arzneimittelgesetz den
Durch Ordnungsverfügung untersagte der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf der Drogeriemarktkette diese Form des Arzneimittelvertriebs mit der Begründung, der vom Gesetz erlaubte
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation sei inzwischen eine verbreitete Form des Versandhandels. Nach heutigem Sprachgebrauch unterfalle daher auch diese Form dem Begriff des Versandhandels. Die Schutzziele des Apotheken- und Arzneimittelrechts stünden der Einbeziehung dieses Vertriebsweges in den
Allerdings müsse sich der Beitrag des Drogeriemarktes auf logistische Leistungen beschränken. Keinesfalls dürfte der Eindruck erweckt werden, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des BVerwG vom 13.03.2008
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Dokument-Nr. 5760
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