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Tierschutzvereine müssen bei der Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Der
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen; sie ist auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.
Durch das auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2015 - C-301/14, Pfotenhilfe-Ungarn, ist geklärt, dass die von dem Kläger durchgeführten Hundetransporte eine
Der Kläger unterliegt auch der Anzeigepflicht gemäß § 4 BmTierSSchV, die dem Tierseuchenschutz dient. Die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren, die es dem Halter eines Tieres ermöglichen sollen, sein Tier ohne größere bürokratische Hemmnisse grenzüberschreitend mit sich zu führen, gelten für die Tätigkeit des Klägers nicht. Er verbringt die Hunde „gewerbsmäßig“ i.S.v. § 4 BmTierSSchV. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist dieser Begriff richtlinienkonform auszulegen. Es genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen einen Betrag an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Die Erlaubnispflicht nach nationalem Tierschutzrecht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren setzt hingegen entsprechend dem tradierten Verständnis der Gewerbsmäßigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Soweit die Erforderlichkeit einer Erlaubnis für die Tätigkeit des Klägers streitig war, hat sich der Rechtsstreit jedoch erledigt, weil der Gesetzgeber zwischenzeitlich eine spezielle Erlaubnispflicht für die Verbringung von Tieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt in das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 22870
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