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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.05.2010
BVerwG 3 C 21.09 -

DB Netz AG darf sich nicht durch Juristen der Deutsche Bahn AG beraten lassen

„Konzernjuristen“ wegen eigener Abhängigkeit von Mutterkonzern in Beratungstätigkeit beeinflusst

die DB Netz AG darf sich in Fragen des Netzzugangs und der Wegeentgelte nicht durch Juristen der Deutsche Bahn AG beraten und vertreten lassen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht und bestätigte damit eine entsprechende Verbotsverfügung der Aufsichtsbehörde - des Eisenbahnbundesamtes.

Die DB Netz AG betreibt ein Großteil der Eisenbahnschienenwege in Deutschland. Ihre Gesellschaftsanteile werden von der Deutsche Bahn AG - ihrer „Konzernmutter“ - gehalten, an die sie auch durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gebunden ist. Zum Konzern gehören neben der DB Netz AG auch verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen. Für ihre „Konzerntöchter“ hält die Deutsche Bahn AG verschiedene zentrale Servicefunktionen vor, unter anderem eine zentrale Rechtsabteilung. Diese berät und vertritt alle Gesellschaften des Konzerns, so auch die DB Netz AG, namentlich in Regulierungssachen gegenüber der Bundesnetzagentur und anderen Stellen. Das Eisenbahn-Bundesamt untersagte der DB Netz AG, die Dienste dieser „Konzernjuristen“ bei Entscheidungen über den Netzfahrplan, bei der sonstigen Zuweisung von Zugtrassen und bei Entscheidungen über die Wegeentgelte in Anspruch zu nehmen. Das widerspreche § 9 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien die Unabhängigkeit der Betreiber von Schienenwegen in netzzugangsrelevanten Entscheidungen sicherzustellen suche. Gegen das Verbot haben sowohl die DB Netz AG als auch die Deutsche Bahn AG Klage erhoben.

DB Netz AG muss selbständige Rechtsanwälte als Berater heranziehen

Nach unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen heute abgewiesen. Das Gesetz erlaube zwar, dass ein Schienenwegebetreiber wie die DB Netz AG in Konzernstrukturen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen verbunden sei; dann müsse er aber in seiner Entscheidungsfindung von ihnen unabhängig sein, soweit es um die Zuweisung von Zugtrassen an Verkehrsunternehmen und um die dafür erhobenen Entgelte gehe. Dabei genüge es nicht, dass der Schienenwegebetreiber diese Entscheidungen selbst, also durch eigene Organe (Vorstände) treffe und ausgeschlossen sei, dass diese Organe zugleich Funktionen in dem Mutterunternehmen oder einem verbundenen Verkehrsunternehmen wahrnähmen. Erforderlich sei auch, dass die Vorbereitung dieser Entscheidungen von jeglicher Einflussnahme im Interesse des Mutterunternehmens oder eines verbundenen Verkehrsunternehmens freigehalten werde. Hiergegen werde verstoßen, wenn die DB Netz AG Juristen mit ihrer rechtlichen Beratung und Vertretung beauftrage, die Arbeitnehmer des Mutterunternehmens sind. Rechtsberatung nehme auf die Entscheidungsfindung Einfluss; darin liege gerade ihr Sinn. Sei der Rechtsberater aber Arbeitnehmer des Mutterunternehmens, so sei er von diesem persönlich abhängig. Schon deshalb lasse sich auch durch interne Verhaltensregeln nie völlig ausschließen, dass die Interessen des Mutterunternehmens in seine Beratungstätigkeit einflössen. Der DB Netz AG sei deshalb zuzumuten, auf die Beauftragung der Konzernjuristen zu verzichten und stattdessen auf eigene Juristen zurückzugreifen oder aber selbständige Rechtsanwälte einzuschalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2010
Quelle: ra-online, BVerwG

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