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Einem Tierarzt darf wegen erheblicher Beitragsrückstände bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitpraxis versagt werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger ist niedergelassener
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der in der Berufsordnung der Beklagten geregelte Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung einer Zweitpraxis eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung im Landes-Heilberufsgesetz finde. Die Zustimmungserteilung setze voraus, dass der
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die für das Revisionsgericht bindende Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht stehen in Einklang mit Verfassungsrecht. Der Zustimmungsvorbehalt in der Berufsordnung und die darauf gestützte Versagungsentscheidung der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die Ermächtigung im Heilberufsgesetz genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil der Gesetzgeber mit der allgemeinen Umschreibung der (tier-)ärztlichen Berufspflichten, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Berufsordnung weitere Vorschriften über Berufspflichten, insbesondere über die Ausübung des Berufs in eigener Praxis enthalten kann, und mit der Vorgabe, dass die (tier-)ärztliche Berufsausübung grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist, die wesentlichen Regelungen selbst getroffen hat. Es ist auch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Errichtung einer Zweitpraxis zu versagen, wenn Berufspflichten in erheblicher Weise verletzt werden. Zu diesen Berufspflichten gehört auch die Beitragspflicht gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung; denn die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers ist ein wichtiger Gemeinwohlbelang.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17367
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