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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2016
BVerwG 3 C 16.15 -

Bescheinigung über Aufenthalts­gestattung kann für Identitätsnachweis beim Fahrerlaubniserwerb genügen

Mit Foto versehene Bescheinigung über Aufenthalts­gestattung zur Vorstellung bei der theoretischen und praktischen Fahrprüfung ausreichend

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthalts­gestattung auch dann ausreichen kann, den bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis und vor der Ablegung der Fahrprüfungen erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, wenn die Personenangaben in dieser Bescheinigung allein auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein nach seinen Angaben aus Afghanistan stammender Asylbewerber, möchte in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben. Seinen Antrag vom Januar 2013, als Identitätsnachweis für den Fahrerlaubniserwerb die ihm in Deutschland ausgestellte und mit einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genügen zu lassen, lehnte der beklagte Main-Kinzig-Kreis ab. Zur Begründung verwies die Fahrerlaubnisbehörde darauf, dass nach der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Überprüfung der Identität des Bewerbers unter anderem ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizubringen sei. Diesen Anforderungen genüge die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung nicht, denn die Eintragungen zu Tag und Ort seiner Geburt beruhten ausschließlich auf seinen eigenen Angaben.

VGH: Erforderlicher Nachweis von Tag und Geburt des Klägers wird mit vorgelegter Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung geführt

Auf die nach erfolgslosem Widerspruch hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, einem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis stattzugeben, sofern die hierfür erforderlichen weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es dort, dass der nach dem Fahrerlaubnisrecht erforderliche Nachweis von Tag und Geburt des Klägers mit der vorgelegten Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung geführt werden könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort zugrunde gelegten Angaben des Klägers unzutreffend seien. Die mit einem Lichtbild versehene Bescheinigung ermögliche auch die Überprüfung, ob der Fahrerlaubnisbewerber und derjenige, der sich zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung vorstelle, identisch seien.

Auch auf eigenen Angaben des Betroffenen beruhende Aufenthaltsgestattungsbescheinigung kann als Identitätsnachweis genügen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Auch eine Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung mit dem Zusatz, dass die dort aufgeführten Personenangaben auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen, kann als Identitätsnachweis bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen. Der nach § 2 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie § 21 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) erforderliche Nachweis u.a. von Tag und Ort der Geburt kann orientiert am Sinn und Zweck dieser Regelung von der Fahrerlaubnisbehörde als erbracht angesehen werden, wenn keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass der Fahrerlaubnisbewerber das für den Fahrerlaubniserwerb erforderliche Mindestalter erreicht hat und durch einen Abgleich auf der Grundlage dieser Personenangaben mit den für den Fahrerlaubniserwerb maßgeblichen Registern (insbesondere Fahreignungsregister, Fahrerlaubnisregister und Bundeszentralregister) festgestellt werden kann, ob sonstige Hinderungsgründe, etwa Zweifel an der Fahreignung des Bewerbers, bestehen. Diese Voraussetzungen waren nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Fall des Klägers erfüllt. Ebenso ermöglicht es die mit einem Foto versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung dem Prüfer, sich vor der theoretischen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 FeV) und der praktischen Fahrprüfung (§ 17 Abs. 5 Satz 2 FeV) davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiches gilt für die gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 FeV vor der Aushändigung des Führerscheins erforderliche Identitätsprüfung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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