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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.05.2012
BVerwG 3 A 1.11 -

Bund muss für das Auffinden und Räumen von Kampfmitteln auf dem Flughafen Tegel zahlen

Kein Kostenerstattungsanspruch für Gefahrenbeseitigung auf dem Flughafen Tempelhof

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt, dem Land Berlin die Kosten für Maßnahmen zu erstatten, die dem Auffinden und Räumen von Kampfmitteln auf dem Flughafen Berlin-Tegel dienten. Die Klage hinsichtlich entsprechender Maßnahmen auf dem Flughafen Tempelhof blieb ohne Erfolg.

Das Gelände des Flughafens Berlin-Tegel wurde bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs militärisch genutzt und war im Zweiten Weltkrieg Ziel von Luftangriffen. Nach dem Krieg wurden die Kampfmittel nicht vollständig geräumt. Die Flächen des Flughafens Tegel stehen heute teils im Eigentum des Landes, teils im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Bei Bauarbeiten der Berliner Flughafengesellschaft an einem Rollweg des Flughafens im Jahre 2004 wurden in größerem Umfang Kampfmittel gefunden. Auch eine Luftbildauswertung bestätigte den Verdacht einer hohen Kampfmittelbelastung. Daraufhin beauftragte das Land zur weiteren Aufklärung ein Ingenieurbüro mit der umfassenden Beprobung des Flughafengeländes. Dabei wurden erhebliche Mengen an Kampfmitteln unterschiedlicher Gefährlichkeit gefunden und geräumt. Auf dem Flughafen Tempelhof bestätigte sich der Verdacht einer Gefährdung durch Kampfmittel hingegen nicht. Eine Erstattung der Aufwendungen für die Beprobung und Räumung auf beiden Flughäfen lehnte die Beklagte vollständig ab.

Die Klage des Landes auf Erstattung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht, das in diesem Bund-Länder-Streit erst- und letztinstanzlich zuständig ist, weitestgehend Erfolg.

Durch aufrechterhaltenen Flugbetrieb entstandene Mehrkosten für Erkundung und Räumung dürfen nicht in Abzug gebracht werden

Dass der Bund die notwendigen Aufwendungen zum Auffinden und Beseitigen reichseigener und auf Bundesflächen auch alliierter Kampfmittel zu erstatten hat, soweit von diesen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, entspricht einer durch das Grundgesetz für verbindlich erklärten Staatspraxis. Daran ändert sich nichts dadurch, dass für die Gefahrenbeseitigung unter Umständen ein Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann. Eine unmittelbare Gefahr war nach dem Ergebnis der Testfelduntersuchungen auf dem Flughafen Tegel gegeben. Die Erstattungspflicht des Bundes entfällt nicht dadurch, dass die Gefahr erst durch Bauarbeiten akut wurde, die der Nutzung eines Flughafens adäquat waren. Auch ihrer Höhe nach waren die Aufwendungen im Wesentlichen angemessen und notwendig. Die Sachgerechtigkeit und Angemessenheit der Untersuchungen ist von der Beklagten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden. Die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Flugbetrieb während der Erkundung und Räumung aufrechterhalten wurde, durfte die Beklagte nicht in Abzug bringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Land wegen der Dringlichkeit von einer Ausschreibung der Arbeiten abgesehen hat.

Da sich eine Gefahr auf dem Flughafen Tempelhof nicht ergeben hat, bestand insofern kein Kostenerstattungsanspruch.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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