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Der außerdienstliche (d.h. private) Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Nach der in den drei Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184 b Abs. 4 StGB a.F.); wurde einem anderen der Besitz verschafft, reichte die Strafandrohung bis zu fünf Jahren (§ 184 b Abs. 2 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Bilddateien um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184 b Abs. 3 StGB n.F.).
Die drei Revisionsverfahren betreffen Polizeibeamte im Landesdienst von Brandenburg, Thüringen und Berlin. Der
Den Beamten wurde von den Strafverfolgungsbehörden jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern (Mobiltelefon, PC, Disketten) kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen (und im dritten Fall zusätzlich einem anderen verschafft) zu haben. Der
Im jeweils nachfolgenden Disziplinarklageverfahren sind alle drei
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Polizeibeamten in allen drei Fällen zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass außerhalb des Dienstes zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet wird, sodass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen jedenfalls dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bereits entschieden für Lehrer wegen ihrer spezifischen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Auch bei Polizeibeamten besteht ein solcher Bezug zwischen dem Besitz kinderpornographischen Materials und ihrer Amtsstellung. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut ist oder mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt hat. Insoweit nehmen Polizeibeamte wegen ihres Amtes (Statusamtes) eine besondere Stellung ein.
Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten aufweisen, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur
Nach diesen Grundsätzen war in allen drei Verfahren die
Schon nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wegen der nunmehr seit Anfang 2015 geltenden höheren Strafandrohung für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bilddateien - für jede Gruppe von Beamten - der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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