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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2010
BVerwG 2 C 84.08 und BVerwG 85.08 -

Zwangsteilzeit für beamtete Lehrer in Brandenburg zulässig

Ernennungsurkunden genügen gesetzlichen Formerfordernissen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein sich auf den Beschäftigungsumfang beziehender Zusatz in einer Ernennungsurkunde die Beamtenernennung nicht unwirksam macht. Das Gericht hat zudem für eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen der Betroffenen bei der Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 in Brandenburg keine gesetzliche Grundlage gesehen.

In den beiden zugrunde liegenden Fällen ging es um Lehrerinnen, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren. Diese wurden zu Beamtinnen auf Probe in Teilzeitbeschäftigung ernannt und wenden sich im Gerichtsverfahren gegen diesen einschränkenden Zusatz auch in ihrer Ernennungsurkunde zu Beamtinnen auf Lebenszeit.

VG und OVG halten Ernennung zum Beamten wegen Formfehler in Ernennungsurkunden für ungültig

Das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben die Klagen abgewiesen. Nach ihrer Auffassung sind die Klägerinnen nicht Beamtinnen geworden, weil die Ernennungsurkunden Formfehler aufwiesen.

Keine gesetzliche Grundlage für zwangsweise Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bei Umwandlung von Probe- in Lebenszeitbeamtenverhältnis

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Klägerinnen sind wirksam Beamtinnen auf Lebenszeit geworden. Die Ernennungsurkunden genügen den gesetzlichen Formerfordernissen. Für die zwangsweise Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 gab es keine gesetzliche Grundlage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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