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Sexueller Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) durch einen Beamten ist ein besonders schweres Dienstvergehen, das in der Regel die disziplinare Höchstmaßnahme, nämlich Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Justizvollzugsbeamten entschieden.
Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung einer
Für die
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar ein Dienstvergehen angenommen, das wegen seiner Schwere im Ausgangspunkt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten führen kann. Sein Urteil beruht aber auf einer mangelhaften oder fehlenden Ermittlung und Bewertung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls. Insbesondere ist die Klärung einer möglicherweise erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten unterblieben. Die Sache musste deshalb unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2010
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 9415
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