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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2013
BVerwG 2 C 62.11 -

Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

Gesetz unterscheidet zwischen Beteiligungsrecht und Mitwirkung bei bestimmten Maßnahmen

Die Erhebung der Disziplinarklage unterfällt nur dann dem Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG), wenn durch die Klageerhebung im Einzelfall ihr gesetzlicher Aufgabenkreis (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) berührt ist; das sind die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten sind im BGleiG differenziert ausgestaltet. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten in Form von frühzeitiger Unterrichtung und aktiver Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen in näher beschriebenen Angelegenheiten einerseits und der Mitwirkung bei bestimmten Maßnahmen andererseits. Das erstgenannte Recht ist im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vorverlagert. Eine mitwirkungspflichtige Maßnahme im Disziplinarverfahren liegt nur vor, wenn die Leitung der Dienststelle sich entschlossen hat, Disziplinarklage zu erheben, eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder das Disziplinarverfahren einzustellen.

Fehler bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Im konkreten Fall war eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nicht geboten. Der gegen den Bundesbeamten erhobene Vorwurf der Bestechlichkeit hatte keinen Bezug zu den Mitwirkungsrechten der Beauftragten. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückverwiesen, weil die Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch das OVG Fehler aufwies und das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Disziplinarmaßnahme nicht selbst bestimmen durfte. Zum einen hat das OVG dem Beamten zu Unrecht dessen zulässiges Verteidigungsverhalten angelastet. Zum anderen durfte das OVG die beachtliche Medienresonanz nicht zum Nachteil des Beamten berücksichtigen.

Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens steht Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen

Schließlich hat das OVG die Beweggründe für dessen Verhalten nicht aufgeklärt. Demgegenüber hat das OVG zutreffend entschieden, dass die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegensteht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2009
    [Aktenzeichen: 85 A 3.08]
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2010
    [Aktenzeichen: 82 D 1.09]
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