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Einem Beamten dem Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker entstehen, darf der Dienstherrn nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der
Das Gericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 8759
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