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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.11.2009
BVerwG 2 C 61.08 -

BVerwG: Begrenzung der Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern rechtswidrig

Im Gebührenverzeichnisses von 1985 festgelegte Beträge entsprechen nicht realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker

Einem Beamten dem Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker entstehen, darf der Dienstherrn nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss. Sie begrenzen die Beihilfefähigkeit aber auf Beträge, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind. Diese Beträge entsprechen nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung führt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Hierin liegt ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren.

Bundesrepublik soll über Angemessenheit der Aufwendungen neu entscheiden

Das Gericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2009
Quelle: ra-online, BVerwG

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