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Die nach Besoldungsgruppen abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung in Sachsen auf die volle Besoldung (die niedrigeren Gehaltsgruppen von A 2 bis A 9 schon am 1. Januar 2008, die darüber liegenden Gehaltsgruppen ab A 10 erst am 1. Januar 2010) war im Hinblick auf die historisch einmalige Sondersituation mit dem Grundgesetz noch vereinbar. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht und betonte dabei die Grenzen für nach Besoldungsgruppen differenzierende Besoldungsanpassungen.
Im Jahre 2003 übertrug der Bund die tarifvertraglich vorgesehene gestufte Angleichung in das Besoldungsrecht, indem er die volle
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind eine nach der
Dauer und Umfang der verzögerten Besoldungsanpassung sind hier schwerwiegend (zwei Jahre, 7,5 %). Auch das Ziel, die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren, rechtfertigt für sich alleine keine
Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht die hier zu beurteilende gestufte Besoldungsanpassung und die damit einhergehende vorübergehende Einebnung des Abstands der Besoldungsgruppen als noch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17373
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