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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es im Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers es zulässig ist, dass zur Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers auf diejenigen schriftlichen Arbeiten abgestellt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits veröffentlicht und deshalb der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zugänglich sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich auf eine ausgeschriebene Professur beworben, war aber von der
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat das Berufungsurteil aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass im gestuften Verfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Professur die Gremien nicht verpflichtet seien, die schriftlichen Veröffentlichungen der
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Denn auf der Basis der für das Revisionsverfahren maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger der Schadensersatzanspruch nicht wegen einer anderweitigen Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG zusteht.
Bestätigt hat dagegen das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, dass er es schuldhaft unterlassen habe, die Ernennung eines Konkurrenten durch die Inanspruchnahme zumutbaren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern. Damals ging das für ein Eilverfahren zuständige Oberverwaltungsgericht davon aus, dass ein Anordnungsgrund für einen solchen Antrag erst unmittelbar vor der Ernennung des Konkurrenten besteht, also nach Abschluss der Verhandlungen über die Annahme des Rufes der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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