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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016
BVerwG 2 C 30.15 -

Wissenschaftliche Arbeiten von Bewerbern im Verfahren zur Vergabe einer Professur müssen nicht fortlaufend beobachtet werden

Schadens­ersatz­anspruch des Bewerbers muss vom Ober­verwaltungs­gericht neu geprüft werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass es im Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers es zulässig ist, dass zur Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers auf diejenigen schriftlichen Arbeiten abgestellt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits veröffentlicht und deshalb der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zugänglich sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich auf eine ausgeschriebene Professur beworben, war aber von der Universität, die hier Dienstherrin der Professoren ist und unabhängig vom Land über die Besetzung entscheidet, nicht berücksichtigt worden. Seiner Klage auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs hatte das Oberverwaltungsgericht stattgegeben.

Gremien müssen schriftlichen Veröffentlichungen der Bewerber nicht fortlaufend beobachten

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat das Berufungsurteil aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass im gestuften Verfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Professur die Gremien nicht verpflichtet seien, die schriftlichen Veröffentlichungen der Bewerber fortlaufend zu beobachten. Andernfalls müsste im langwierigen Verfahren zur Besetzung der Stelle eine bereits getroffene Entscheidung über den Ausschluss von Bewerbern im Hinblick auf neue Veröffentlichungen eines bereits ausgeschiedenen Bewerbers fortlaufend überprüft werden.

Rückweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Denn auf der Basis der für das Revisionsverfahren maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger der Schadensersatzanspruch nicht wegen einer anderweitigen Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG zusteht.

Kläger hätte Ernennung eines Konkurrenten nicht durch Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes verhindern müssen

Bestätigt hat dagegen das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger nicht entgegengehalten werden könne, dass er es schuldhaft unterlassen habe, die Ernennung eines Konkurrenten durch die Inanspruchnahme zumutbaren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern. Damals ging das für ein Eilverfahren zuständige Oberverwaltungsgericht davon aus, dass ein Anordnungsgrund für einen solchen Antrag erst unmittelbar vor der Ernennung des Konkurrenten besteht, also nach Abschluss der Verhandlungen über die Annahme des Rufes der Universität. Über die Ernennung des auf der Besetzungsliste geführten Bewerbers ist der Kläger hier von der Universität nicht informiert worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 25.02.2011
    [Aktenzeichen: 4 K 2936/09]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22.07.2014
    [Aktenzeichen: 6 A 815/11]
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