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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.2003
BVerwG 2 C 26.02 -

Beihilfe für "Viagra" nur im Rahmen einer behandlungsbedürftigen Krankheit

Leidet ein Beamter als Folge einer schweren Erkrankung an einer erektilen Dysfunktion, so können Aufwendungen zur Linderung dieses Leidens beihilfefähig sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.

Der Kläger hatte sich im Alter von 57 Jahren wegen eines Prostatakarzinoms einer Operation unterziehen müssen, nach der er unter einer erektilen Dysfunktion litt. Nach ärztlicher Bescheinigung war nur eine Therapie mit dem Medikament "Viagra" erfolgreich. Das beklagte Land hatte sich unter Hinweis auf eine ministerielle Anordnung, derzufolge "Viagra" generell nicht beihilfefähig ist, geweigert, zu den Aufwendungen des Klägers Beihilfe zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch Erlass eines Ministeriums missbilligt und ausgeführt, es komme nach der Beihilfenverordnung darauf an, ob bei dem Beamten eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliege, für die nach den maßgebenden Vorschriften Beihilfe zu gewähren ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann der Dienstherr die Bewilligung der Beihilfe nicht im Hinblick auf eine ministerielle Anordnung ablehnen.

der Leitsatz

1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten auch in Krankheitsfällen sicherzustellen. Erfüllt er diese Pflicht durch Gewährung ergänzender Beihilfen zu den Krankheitskosten, kann er nicht ein einzelnes ärztlich verschriebenes, wirksames und nicht kostengünstiger erhältliches Medikament generell und ohne Rücksicht auf den Grund der Verschreibung von der Beihilfefähigkeit ausnehmen.

2. Dient das Medikament "Viagra" nach ärztlicher Feststellung der Linderung eines durch Krankheit verursachten behandlungsbedürftigen Leidens, können die Aufwendungen für seine Beschaffung beihilfefähig sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/04 des BVerwG vom 06.01.2004

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