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Bezieht ein Ruhestandsbeamter des Bundes auch eine Rente für eine Tätigkeit in der DDR, die ihm aufgrund eines Studienabschlusses an der SED-Parteihochschule "Karl Marx" übertragen wurde, so muss er sich diese Rente auf seine Versorgungsbezüge anrechnen lassen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der 1945 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1973 in der Zentralen Staatliche Preiskontrolle für Investitionen (ZSPI) des Amtes für Preise, einem Organ des Ministerrats der
Der Kläger erhält für seine Tätigkeit in der
Kläger und Beklagte legten hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision ein. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision der Beklagten statt und wies die Klage insgesamt ab. Gemäß § 12 a Beamtenversorgungsgesetz und § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz sind Zeiten für eine Tätigkeit nicht ruhegehaltfähig, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der
Nach dem Gesetz werden auch Zeiten vor dem Besuch der Parteihochschule von dem Ausschluss erfasst. Da die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bereits mit dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr beginnt, reicht auch der Ausschluss so weit zurück.
Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit, namentlich zur hier in Rede stehenden Vorschrift des § 30 BBesG, eine besonders weite Typisierungsbefugnis eingeräumt. In diesem Rahmen durfte er auch typisierend annehmen, dass sich die für die Übertragung einer Tätigkeit mit besonderer Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung bereits in Zeiten vor dieser Übertragung herausgebildet hat. Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden, weil jedem Ruhestandsbeamten nach dem Gesetz zumindest die Mindestversorgung verbleibt. Im konkreten Fall liegen die Gesamtbezüge des Klägers sogar etwas höher.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
(1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte
oder
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war
oder
3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massenoder gesellschaftlichen Organisation war
oder
4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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