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Bestand zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer Streit über dessen Dienstfähigkeit und bleibt der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fern, obliegt es dem Lehrer - auch nach Beginn der Schulferien - , dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er sich wieder für dienstfähig ansieht. Unterlässt er dies, so verliert der Lehrer seine Dienstbezüge auch für Zeiten, die in die Schulferien fallen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Streitfall war der Kläger als beamteter
Das beklagte Land stellte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid den
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Feststellung des Verlusts der
Im Streitfall verliert der Kläger gleichwohl seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 22804
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