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Um nicht Gefahr zu laufen einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen einer rechtswidrigen Nichtberücksichtigung in einem Beförderungsverfahren zu verlieren, muss ein Beamter sich über das "Ob" und "Wann" von Beförderungsverfahren erkundigen und gegebenenfalls Mängel rügen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind
Fünf der Kläger hatten mit ihrem Begehren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat angenommen, die späte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch diese Kläger könne nicht als treuwidrig beurteilt werden. In zwei Fällen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger hinreichend Anlass gehabt hätten, sich beim Dienstherrn zu erkundigen, ob sie für eine Bewerbung für den Arbeitsposten in Betracht kamen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Beamten verneint: Zwar habe der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch sei ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten auf der Grundlage der Feststellungen der Berufungsurteile zu bejahen. Doch sei es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden.
Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seinen Niederschlag gefunden hat, trete eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen habe, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines - zumutbaren - Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des "Rechtsmittels" sei nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs weit auszulegen.
Die Deutsche Telekom AG habe in den fraglichen Zeiträumen im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig
Die besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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