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Es verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen - hier Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge (§§ 50 a ff. BeamtVG) - gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin, eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin, zusätzlich zur
Die Revision der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 22866
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