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Verlassen Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit, sind diese grundsätzlich verpflichtet dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Verfahren bekanntgegeben.
In den zu entscheidenden Fällen handelt es sich bei den Klägern um ehemalige Soldaten auf Zeit, die während ihrer Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben, in der großen Mehrheit der Fälle Humanmedizin. Nach der Verpflichtungserklärung der Kläger hätten diese für einen Zeitraum von rd. zehn Jahren nach Abschluss des Studiums in der
Der Bund hat daraufhin von den Klägern das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1 800 € sowie Fachausbildungskosten zurückgefordert, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden sind. Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen hat der Bund im Rahmen des ihm zur Vermeidung von Härtefällen eingeräumten Ermessens den Klägern Stundung und Ratenzahlung gewährt. Für die gestundeten Beträge wurde ein Zinssatz von 4 % festgesetzt.
Die hiergegen gerichteten Klagen und Berufungsverfahren sind in ganz überwiegendem Umfang ohne Erfolg geblieben. Einige Verwaltungsgerichte haben mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase den Zinssatz abgesenkt. Die teilweise umfänglich und teilweise nur wegen der Festsetzung von Zinsen zugelassenen Revisionen haben zum Teil Erfolg gehabt.
Grundsätzlich hat der Bund zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletzt nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der
In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der
Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.
BVerwG 2 C 16.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 5 LB 156/15 - Urteil vom 26. April 2016
VG Braunschweig 7 A 144/13 - Urteil vom 24. März 2015
BVerwG 2 C 5.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 10/14 - Urteil vom 24. Februar 2016
VG Köln 9 K 6900/12 - Urteil vom 15. November 2013
BVerwG 2 C 8.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 9.14 - Urteil vom 24. Februar 2016
VG Köln 9 K 4155/12 - Urteil vom 15. November 2013
BVerwG 2 C 14.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 5 LB 154/15 - Urteil vom 26. April 2016
VG Göttingen 1 A 142/13 - Urteil vom 11. März 2015
BVerwG 2 C 15.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 5 LB 61/15 - Urteil vom 26. April 2016
VG Hannover 2 A 3282/13 - Urteil vom 16. Oktober 2014
BVerwG 2 C 4.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 335/14 - Urteil vom 24. Februar 2016
VG Düsseldorf 10 K 5420/13 - Urteil vom 30. Dezember 2013
BVerwG 2 C 23.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 4 S 2237/15 - Urteil vom 06. Juli 2016
VG Stuttgart 6 K 3626/14 - Urteil vom 20. Oktober 2015
BVerwG 2 C 24.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 4 S 1492/15 - Urteil vom 06. Juli 2016
VG Sigmaringen 7 K 1974/13 - Urteil vom 31. März 2015
BVerwG 2 C 29.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10935/14.OVG - Urteil vom 06. Februar 2015
VG Koblenz 1 K 381/13.KO - Urteil vom 08. Januar 2014
BVerwG 2 C 47.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10933/14 - Urteil vom 06. Februar 2015
VG Koblenz 1 K 629/13.KO - Urteil vom 08. Januar 2014
BVerwG 2 C 48.16 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10931/14.OVG - Urteil vom 06. Februar 2015
VG Koblenz 1 K 1166/12.KO - Urteil vom 08. Januar 2014
BVerwG 2 C 3.17 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Schleswig 2 LB 13/15 - Urteil vom 10. März 2017
VG Schleswig 12 A 26/13 - Urteil vom 04. Dezember 2014
BVerwG 2 C 1.17 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 795/14 - Urteil vom 20. Juli 2016
VG Düsseldorf 10 K 9026/12 - Urteil vom 19. Februar 2014
BVerwG 2 C 2.17 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 797/14 - Urteil vom 20. Juli 2016
VG Düsseldorf 10 K 9101/12 - Urteil vom 04. März 2014
BVerwG 2 C 9.17 - Urteil vom 12. April 2017
Vorinstanzen:
OVG Münster 1 A 829/14 - Urteil vom 09. November 2016
VG Düsseldorf 10 K 3411/13 - Urteil vom 19. Februar 2014
§ 56 Abs. 4 Soldatengesetz 1995 lautet:
Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische
1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, daß seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von fünfzehn Jahren festgesetzt wird,
2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder
3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 24116
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