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Beamte haben überhöhte Gehaltszahlungen grundsätzlich zurückzuzahlen. Fällt der Behörde ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag an der Überzahlung zur Last, kann es geboten sein, teilweise von der Rückforderung abzusehen, wenn es sich um über längere Zeit gezahlte geringe Beträge handelt, die der Beamte im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In den beiden zu entscheidenden Verfahren hatten
Die Revisionen der Beklagten blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Es hat für die Höhe der gebotenen Reduzierung in den vorliegenden Fällen 30 % als Orientierungsgröße genannt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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