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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2012
BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 4.11 -

Rückforderung überhöhter Gehaltszahlungen von Beamten: Behörden müssen bei eigenem Verschulden von Rückforderungen teilweise absehen

Schwerwiegende Fehler der Behörden müssen bei Rückforderung beachtet werden

Beamte haben überhöhte Gehaltszahlungen grundsätzlich zurückzuzahlen. Fällt der Behörde ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag an der Überzahlung zur Last, kann es geboten sein, teilweise von der Rückforderung abzusehen, wenn es sich um über längere Zeit gezahlte geringe Beträge handelt, die der Beamte im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

In den beiden zu entscheidenden Verfahren hatten Beamte über fast zehn Jahre Beträge von monatlich ca. 50 Euro zuviel erhalten. Die Überzahlungen waren auf Fehler im Bereich der Behörde zurückzuführen, hätten aber von den Beamten bemerkt werden müssen. Die Behörde verlangte die überzahlten Beträge in voller Höhe zurück. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Fehler der Behörde als so schwerwiegend angesehen, dass teilweise von der Rückforderung abgesehen werden müsse.

Von Rückforderung ist teilweise abzusehen

Die Revisionen der Beklagten blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Es hat für die Höhe der gebotenen Reduzierung in den vorliegenden Fällen 30 % als Orientierungsgröße genannt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 15.10:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 23.04.2009
    [Aktenzeichen: 8 K 432/08]
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.02.2010
    [Aktenzeichen: 1 Bf 203/09]
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 4.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2008
    [Aktenzeichen: 21 K 2102/07]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2009
    [Aktenzeichen: 1 Bf 144/08]
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