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Wird der Personalrat an einem behördlichen Disziplinarverfahren gegen einen Beamten ohne die nach Landesrecht ausnahmsweise erforderliche Zustimmung des Beamten beteiligt, so hindert dies die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht in jedem Fall. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in entschieden.
Gegen den beklagten Beamten hatte der Dienstherr ein
Das Verwaltungsgericht hatte wegen dieses Verfahrensfehlers die Disziplinarklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Es sei zweifelhaft, ob überhaupt ein Verfahrensfehler anzunehmen sei; auch könne sich der
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nur teilweise gefolgt. Die Beteiligung des Personalrats trotz fehlender
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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