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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2008
BVerwG 2 C 15.07, 2 C 20.07 -

Änderung der Teilzeitbeschäftigung in Nordrhein-Westfalen bei Unzumutbarkeit

Ein nach dem Modell des "Sabbatjahres" teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter hat Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann beispielsweise unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist, sodass das bereits durch Einkommenskürzung vorfinanzierte "Sabbatjahr" entwertet wird.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht anhand zweier Fälle entschieden, in denen Lehrerinnen das ihnen zustehende Sabbatjahr wegen schwerwiegender und dauerhafter Erkrankung nicht oder nur zu einem geringen Teil ausnutzen konnten. In dem ersten Fall hatte die Erkrankung der Lehrerin zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, im anderen Fall zu einer einjährigen Dienstunfähigkeit geführt.

Die zuständige Dienstbehörde soll in solchen Fällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zulassen. Sie kann die Änderung nur ablehnen, wenn sie konkrete entgegenstehende dienstliche Belange geltend macht, deren Gewicht sie sachgerecht mit den schützenswerten Interessen des Beamten abgewogen hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2008

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