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Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes, aber im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen wird (so genannter „Vergeltungsangriff“) und als Folge psychische Schäden davonträgt, kann ein Unfallruhegehalt beanspruchen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger war
Das Verwaltungsgericht hatte der Klage des Lehrers, den Vorfall als
Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Auch psychische Schäden können als Folge eines Vergeltungsangriffs (§ 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) anerkannt werden. Ein solcher Angriff liegt vor, wenn ein
Dieser kann fehlen, wenn der eingetretene Schaden wesentlich auf andere Umstände als den Angriff zurückzuführen ist, etwa auf eine bestimmte Veranlagung des Opfers oder sein eigenes Verhalten im Umfeld der Tat. Da der Verwaltungsgerichtshof hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an ihn zurückverwiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 8702
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