wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2013
BVerwG 2 C 1.12 -

Schäden nach Grippeschutzimpfung bei dienstlicher Veranstaltung in bestimmten Fällen als Dienstunfall anzuerkennen

Schutzimpfung lag vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn

Lässt sich ein Beamter bei einer vom Dienstherrn organisierten Impfung gegen die echte Virusgrippe impfen und führt dies zu gesundheitlichen Schäden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein inzwischen pensionierter Polizeivollzugsbeamter, hatte sich im November 2005 während seiner Dienstzeit vom Polizeiarzt in den Räumen des polizeiärztlichen Dienstes gegen die Virusgrippe impfen lassen. Auf die kostenlose Schutzimpfung war der Kläger durch einen Aushang im Polizeirevier aufmerksam geworden. Im Jahr 2006 trat beim Kläger eine Störung der gesamten Motorik der rechten Körperhälfte auf. Ursache hierfür war eine Entzündung des Rückenmarks, die der Kläger auf die Schutzimpfung zurückführt.

OVG: Impfung ist dem privaten Lebensbereich zuzurechnen

Die Behörde hat den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der erforderliche enge Zusammenhang mit dem Dienst nicht gegeben und die Impfung dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen sei.

BVerwG: Beamter bei Teilnahme an dienstlicher Veranstaltung geschützt

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückverwiesen. Der besondere Schutz des Dienstunfallrechts soll dem Beamten nur dann zugute kommen, wenn sich der Unfall in der vom Dienstherrn beherrschten Risikosphäre ereignet hat. Die in der Rechtsprechung regelmäßig zur Abgrenzung der dienstlichen von der privaten Sphäre herangezogenen Kriterien der Dienstzeit und des Dienstortes führen hier nicht zur Annahme eines Dienstunfalls. Denn der Ort der Impfung war zu diesem Zeitpunkt nicht der Dienstort des Klägers. Der Dienstherr hatte die Impfung weder angeordnet noch im Hinblick auf die besonderen Gefährdungen von Polizeivollzugsbeamten auch nur empfohlen. Nach dem Gesetz ist ein Beamter aber auch dann geschützt, wenn er an einer dienstlichen Veranstaltung, wie z.B. an einem Betriebsausflug, teilnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Schutzimpfung als eine solche dienstliche Veranstaltung angesehen, weil sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn lag. Dieser hatte die Impfung seinen Bediensteten angeboten, den Impfstoff bestimmt, das Personal und die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und auch die Kosten übernommen. Außerdem lag die Impfung auch im dienstlichen Interesse, weil davon auszugehen ist, dass geimpfte Bedienstete ein geringeres Risiko haben, krankheitsbedingt auszufallen.

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu klären, ob die Schutzimpfung tatsächlich die wesentliche Ursache für die erheblichen gesundheitlichen Probleme des Klägers ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 29.03.2011
    [Aktenzeichen: 1 A 269/11]
  • Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 07.12.2011
    [Aktenzeichen: 2 K 1879/08]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-2-C-112_Schaeden-nach-Grippeschutzimpfung-bei-dienstlicher-Veranstaltung-in-bestimmten-Faellen-als-Dienstunfall-anzuerkennen~N16641

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16641 Dokument-Nr. 16641

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.