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Der Kläger leidet seit seiner Kindheit an totalem Haarausfall. Ihm wurde Beihilfe für eine ärztlich verordnete Perücke mit der Begründung abgelehnt, er habe das 30. Lebensjahr überschritten.
Diese ausschließlich für Männer geltende Altersgrenze ist mit dem strengen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Danach darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Ein vollständiger oder sehr weitgehender Haarausfall tritt seiner Natur nach sowohl bei Männern als auch bei Frauen auf.
Die geringere gesellschaftliche Akzeptanz von Frauen, die an Haarausfall leiden, rechtfertigt nicht ihre Bevorzugung im Rahmen der Beihilfe.
Eine Regelung, nach der die Aufwendungen für die Beschaffung einer Perücke für männliche Personen nur beihilfefähig sind, wenn eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten ist, während eine solche Altersgrenze bei Frauen nicht vorgeschrieben ist, verletzt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2005
Quelle: Pressemitteillung Nr. 05/02 des BVerwG vom 31.01.2002
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Dokument-Nr. 1609
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