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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung, die er an seinem Beschäftigungsort gemietet hat, um von ihr aus werktags seine Arbeitsstelle zu erreichen, während er an den Wochenenden und den arbeitsfreien Tage in seiner Familienwohnung an einem anderen Ort wohnt.
Seine Klage gegen den Steuerbescheid hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Steuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, als sogenannte Aufwandsteuer könne die Zweitwohnungssteuer nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für eine zusätzliche Wohnung zum persönlichen Lebensbedarf erfassen. Eine reine "Erwerbswohnung" stelle keinen in diesem Sinn besonderen Aufwand dar, der eine besondere Leistungsfähigkeit ausdrücke. Ihre Anmietung sei nicht Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, wie etwa bei einer Ferienwohnung, sondern diene allein der Einkommenserzielung.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat auf die Revision der beklagten Stadt hin die Klage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid abgewiesen. Zur Begründung wird - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - darauf abgestellt, daß es allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme. Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es dagegen aus, die Steuerpflicht von der wertenden Berücksichtigung der Absichten und Zwecke abhängig zu machen, die der Anmietung der Zweitwohnung zugrunde lägen. Deshalb sei die beklagte Stadt durch Bundesrecht nicht gehindert, auch für eine sog. Erwerbswohnung eine Zweitwohnungssteuer zu erheben.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/00 des BVerwG vom 12.04.2000
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Dokument-Nr. 1612
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