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Die klagende Wohnungsbaugenossenschaft vermietet in Stendal Wohnungen in einer sog. Plattenbau-Siedlung.
Infolge der gesunkenen Einwohnerzahl Stendals kann sie die Wohnungen teilweise nicht vermieten. Wegen der damit verbundenen Ertragsminderung begehrt sie für das Jahr 1997 von der Stadt Stendal den Erlass der Grundsteuer in bestimmtem Umfang. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Grundsteuererlass komme nur bei vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht, nicht hingegen bei Wertminderungen aufgrund eines strukturell bedingten Wohnungsleerstands, wie er in Stendal gegeben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Überangebot von Wohnungen aufgrund des Rückgangs der Einwohnerzahl vermindert den Wert der Mietwohnungen in Stendal. Die Ertragsminderung, die die Klägerin geltend macht, beruht allein auf dieser Veränderung der allgemeinen Wertverhältnisse. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 33 des Grundsteuergesetzes rechtfertigt eine solche Ertragsminderung, die alle Vermieter im Grundsatz in vergleichbarer Weise trifft, nicht einen Grundsteuererlass. Dieser ist vorübergehenden Mietausfällen im Einzelfall vorbehalten. Dieser Rechtslage kann die Klägerin Rechnung tragen, indem sie Wohnungen aus dem Markt nimmt; dies führt über eine Fortschreibung des Einheitswerts zur Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer an die tatsächlichen Gegebenheiten.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2001 des BVerwG vom 04.04.2001
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Dokument-Nr. 1615
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