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Die Ausbürgerung eines Ausländers durch den Heimatstaat kann seine Anerkennung als Flüchtling nur rechtfertigen, wenn sie aus asylerheblichen Gründen erfolgt. Eine Ausbürgerung aus rein ordnungsrechtlichen Gründen, etwa weil der Betreffende bestimmten Meldepflichten oder seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen ist, genügt hierfür nicht. Das hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung entschieden.
Der Entscheidung lag der
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das OVG zurückverwiesen. Denn das OVG ist rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass die
Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter beanstandet, dass das OVG Aserbaidschan und nicht Russland als Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger angesehen hat, auf das bei der Flüchtlingsanerkennung von Staatenlosen abzustellen wäre. Darauf käme es an, wenn die Kläger die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans aus nicht asylerheblichen Gründen verloren hätten. Grundsätzlich ist der Staat maßgeblich, in dem der Staatenlose vor der Einreise nach Deutschland gelebt hat. Dies war hier Russland. Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist entgegen der Ansicht des OVG nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass die Kläger in Russland ihren neuen Lebensmittelpunkt gefunden haben, ohne dass die russischen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/2009 des BVerwG vom 26.02.2009
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Dokument-Nr. 7512
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