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Deutsche Behörden und Gerichte müssen ausländische Sorgerechtsentscheidungen im Visumverfahren grundsätzlich anerkennen. Sie dürfen diese nur dann außer Acht lassen, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte über mehrere Fälle zu entscheiden, in denen minderjährige Ausländer zu einem in Deutschland lebenden Elternteil nachziehen wollen. In drei Fällen war dem im Bundesgebiet lebenden Vater durch eine Entscheidung eines türkischen Gerichts, in einem Fall einer hier lebenden mongolischen Mutter das alleinige
Die Anträge auf Erteilung von Visa zum Zweck des Kindernachzugs wurden von den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen abgelehnt. Das Auswärtige Amt war der Auffassung, dass die in § 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) enthaltene Nachzugsvoraussetzung der alleinigen Personensorgeberechtigung bei dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil nicht vorliege. Die ausländischen Sorgerechtsentscheidungen seien nicht anzuerkennen, da sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar seien. In den die Türkei betreffenden Fällen hätten weder die Voraussetzungen für die Übertragung des Sorgerechts nach den Vorschriften des türkischen Familienrechts vorgelegen noch sei das
In den Verfahren der türkischen Kläger hat das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg die Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der beantragten Visa verpflichtet bzw. die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei der Berufungsurteile allerdings teilweise aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Berechnungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) Anlass zur Beanstandung gaben.
Im Fall der Klägerin aus der Mongolei hat das Bundesverwaltungsgericht die strittige Sorgerechtsentscheidung nicht anerkannt. Denn es ist mit Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts unvereinbar, im Sorgerechtsverfahren dem Kind keine Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen. Vielmehr hat eine Anhörung entweder unmittelbar vor dem entscheidenden Gericht oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle zu erfolgen. Ist dies - wie hier - nicht geschehen, ist der Sorgerechtsübertragung die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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