wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2009
BVerwG 10 C 24.08 -

Kein Flüchtlingsschutz für tschetschenische Kämpfer bei Teilnahme an Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Bundesverwaltungsgericht präzisiert Voraussetzungen für Flüchtlingsanerkennung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Asylbewerbern wegen des Verdachts der Beteiligung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schweren nichtpolitischen Straftaten die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz versagt werden kann.

Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit, erstrebt seine Anerkennung als Flüchtling. Er gab an, in Tschetschenien gegen russische Truppen gekämpft zu haben und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht zu werden. Seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid war in erster Instanz erfolglos.

Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte Flüchtlingsanerkennung

Auf die Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens der russischen Sicherheitskräfte drohe, die durch legitime Maßnahmen zur Separatismusbekämpfung nicht gerechtfertigt sei. Die Flüchtlingsanerkennung sei auch nicht gem. § 3 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ausgeschlossen. Die von dem Kläger geschilderte Beteiligung an Anschlägen gegen russische Einheiten und der Tötung von Soldaten werde als Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen von keinem der dort genannten Ausschlussgründe erfasst.

Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil des VGH auf

Auf die Revision des Bundesamtes hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass zwar nicht allein die aktive Teilnahme an einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt der Flüchtlingsanerkennung entgegensteht.

Ausschlussgründe für Flüchtlingsanerkennung

Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme einer Beteiligung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schweren nichtpolitischen Straftaten rechtfertigen. Dazu zählen neben Übergriffen auf die Zivilbevölkerung u.a. auch die Misshandlung oder Tötung kampfunfähiger gegnerischer Kombattanten. In derartigen Fällen stehen selbst politisch motivierte Taten einer Anerkennung als Flüchtling entgegen. Bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hätte das Berufungsgericht insoweit nicht allein auf die Angaben des Klägers abstellen dürfen. Vielmehr hätte es dessen Vortrag mit offenkundigen Tatsachen oder sonstigen Erkenntnissen über die Aktivitäten der tschetschenischen Rebellen abgleichen müssen. Im vorliegenden Fall bestanden angesichts der Teilnahme des Oberkommandanten der Kampfgruppe des Klägers an dem Überfall auf ein Musical-Theater in Moskau im Oktober 2002 hinreichende Anhaltspunkte, einer eventuellen Beteiligung des Klägers an terroristischen Aktivitäten näher nachzugehen. Das wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung mit der Sache nachholen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-10-C-2408_Kein-Fluechtlingsschutz-fuer-tschetschenische-Kaempfer-bei-Teilnahme-an-Verbrechen-gegen-die-Menschlichkeit~N8821

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8821 Dokument-Nr. 8821

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.