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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Asylbewerbern wegen des Verdachts der Beteiligung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schweren nichtpolitischen Straftaten die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz versagt werden kann.
Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit, erstrebt seine Anerkennung als Flüchtling. Er gab an, in
Auf die Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens der russischen Sicherheitskräfte drohe, die durch legitime Maßnahmen zur Separatismusbekämpfung nicht gerechtfertigt sei. Die Flüchtlingsanerkennung sei auch nicht gem. § 3 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ausgeschlossen. Die von dem Kläger geschilderte Beteiligung an Anschlägen gegen russische Einheiten und der Tötung von Soldaten werde als Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen von keinem der dort genannten Ausschlussgründe erfasst.
Auf die Revision des Bundesamtes hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass zwar nicht allein die aktive Teilnahme an einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt der Flüchtlingsanerkennung entgegensteht.
Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme einer Beteiligung an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schweren nichtpolitischen Straftaten rechtfertigen. Dazu zählen neben Übergriffen auf die Zivilbevölkerung u.a. auch die Misshandlung oder Tötung kampfunfähiger gegnerischer Kombattanten. In derartigen Fällen stehen selbst politisch motivierte Taten einer Anerkennung als Flüchtling entgegen. Bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hätte das Berufungsgericht insoweit nicht allein auf die Angaben des Klägers abstellen dürfen. Vielmehr hätte es dessen Vortrag mit offenkundigen Tatsachen oder sonstigen Erkenntnissen über die Aktivitäten der tschetschenischen Rebellen abgleichen müssen. Im vorliegenden Fall bestanden angesichts der Teilnahme des Oberkommandanten der Kampfgruppe des Klägers an dem Überfall auf ein Musical-Theater in Moskau im Oktober 2002 hinreichende Anhaltspunkte, einer eventuellen Beteiligung des Klägers an terroristischen Aktivitäten näher nachzugehen. Das wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung mit der Sache nachholen müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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