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Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren um Vorabentscheidungen hinsichtlich einer Flüchtlingsanerkennung wegen religiöser Verfolgung und der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) gebeten.
Die Qualifikationsrichtlinie dient u.a. der Angleichung der rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft innerhalb der Europäischen Union. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie im August 2007 umgesetzt.
In den vorliegenden Fällen sind die Kläger der Ausgangsverfahren zwei in den Jahren 2003 und 2004 nach Deutschland eingereiste pakistanische Staatsangehörige. Sie beantragten hier
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts versteht sich die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft als innerislamische Erneuerungsbewegung, zu der in Pakistan etwa ein bis zwei Millionen Gläubige (Ahmadis) zählen. Den Ahmadis ist es - so das Oberverwaltungsgericht - untersagt, öffentliche Versammlungen abzuhalten, auf denen gebetet wird. Hingegen werde es ihnen nicht generell unmöglich gemacht, sich in ihren Gebetshäusern zu versammeln. Allerdings werde die gemeinsame Ausübung des Glaubens immer wieder dadurch behindert, dass Gebetshäuser aus willkürlichen Gründen geschlossen, ihre Errichtung verhindert oder sie von Extremisten überfallen würden. Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts stellen die Beschränkungen der
In beiden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt es insbesondere darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sanktionierung einer zukünftigen Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit zur
Vorlagefragen:
Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
1) Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen, dass nicht jeder Eingriff in die
2) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:
a) Ist der Kernbereich der
b) Falls der Kernbereich der
Genügt es in diesem Fall für eine schwerwiegende Verletzung der
oder ist außerdem erforderlich, dass die Religionsgemeinschaft, der der Antragsteller angehört, diese religiöse Betätigung als zentralen Bestandteil ihrer Glaubenslehre ansieht,
oder können sich aus sonstigen Umständen, etwa den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland, weitere Einschränkungen ergeben?
3) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:
Liegt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG dann vor, wenn feststeht, dass der Antragsteller bestimmte - außerhalb des Kernbereichs liegende - religiöse Betätigungen nach Rückkehr in das Herkunftsland vornehmen wird, obwohl sie zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führen werden, oder ist es dem Antragsteller zuzumuten, auf solche künftigen Betätigungen zu verzichten?
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10711
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