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Die in Zuwendungsbescheiden häufig verwendete Klausel, die Förderung ermäßige sich mit dem Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist nicht als auflösende Bedingung anzusehen und führt daher nicht zu einer automatischen Zuwendungskürzung, wenn die Bewilligungsbehörde nachträglich die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben neu bewertet. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger, ein Bayerischer Wasserzweckverband, erhielt für den Anschluss von zwei Weilern an das öffentliche Trinkwassernetz eine
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Eine auflösende Bedingung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts liegt nur vor, wenn der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Vorgänge nicht in der Vergangenheit liegen und dass es sich bei ihnen um für die Außenwelt wahrnehmbare Geschehnisse handelt. Allein die bloße Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit abgeschlossener Baumaßnahmen durch die Bewilligungsbehörde stellt kein für die Außenwelt wahrnehmbares Ereignis dar. Im Übrigen würde eine Klausel, die automatisch zum Wegfall der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21170
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