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Asylbewerber sind gesetzlich verpflichtet, sich zur Feststellung ihrer Identität Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Vereiteln sie deren Auswertbarkeit durch Manipulation ihrer Fingerkuppen, kann das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt werden, ohne dass eine Entscheidung über die Begründetheit des Asylgesuchs getroffen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der Entscheidung lag der Fall eines Asylbewerbers zugrunde, der keine Identitätspapiere vorlegte und angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Ihm wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am Tag der Asylantragstellung
Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof haben die Voraussetzungen der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG* für die Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens als nicht erfüllt angesehen, weil die bloße Duldungspflicht kein Manipulationsverbot oder die Pflicht zur Abgabe verwertbarer
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Ein
In einem weiteren Verfahren (BVerwG 10 C 3.13) wurde entsprechend entschieden.
Der
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14 a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, "die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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